Statuten

STATUTEN DES VEREIN BERNARDO


I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1 Unter dem Namen «Verein Bernardo» besteht eine Organisation gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB mit Sitz an der Sandstrasse 46 in 5712 Beinwil am See.

II. VEREINSZWECK
Art. 2 Der Verein bietet betreute Ferienaufenthalte in Kleingruppen für mehrfach beeinträchtigte erwachsene Menschen an; der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert.

III. FINANZEN
Art. 3 Der «Verein Bernardo» finanziert sich aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. Spenden von Gönnern
  3. Beiträge und Schenkungen von Stiftungen, Firmen, Institutionen, sowie Legate
  4. Erträgen aus dem Vereinsvermögen
Art. 4 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar – 31. Dezember

IV. ORGANISATION
Art. 5 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Die Mitgliederversammlung

  • Ist oberstes Organ des Vereins
  • Wird durch den Vorstand alljährlich einberufen
  • Genehmigt das Protokoll
  • Wählt bei Bedarf Vorstand und Rechnungsrevisoren im 3-Jahresrhythmus
  • Nimmt den Bericht der Revisoren ab
  • Setzt den Mitgliederbeitrag fest
Art. 7 Der Vorstand

  • Besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selbst
  • Führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen
  • Arbeitet ehrenamtlich
  • Entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 8

Die Revisoren
2 gewählte Revisoren prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.


V. MITGLIEDSCHAFT
Art. 9 Als Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck anerkennen. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal Fr. 100.- pro Jahr.
Art. 10 Vereinsmitglieder können jederzeit aus dem Verein austreten, indem sie dies dem Vorstand schriftlich mitteilen.

VI. GÖNNER
Art. 11 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche durch einen finanziellen Beitrag in beliebiger Höhe den Verein unterstützen, ohne ihm anzugehören. Gönner können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 12 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelsmehrheit den Verein auflösen. Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist einer Institution die steuerbefreit und ähnlichen Zielsetzungen verpflichtet ist, zuzuwenden.

VIII. VEREINSVERMÖGEN
Art. 13 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Zusätzlich zu den §§ 1-13 gelten die Vorschriften von ZGB Art. 60-79
Art. 15 Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. Mai 2010 durch die Vereinsmitglieder einstimmig genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt. Die Statutenänderung bezüglich des neuen Sitzes des Vereins, Sandstrasse 46, 5712 Beinwil am See (Art. 1), wurde von der Vereinsversammlung vom 15. Juni 2018 einstimmig gutgeheissen.

5712 Beinwil am See, 15. Juni 2018

 

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